I.
Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 13. Oktober 2004 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 150,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zum Schuldvorwurf hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 04.09.2003 gegen 09.22 Uhr befuhr der Betroffene den Schwichowwall in Richtung Justizzentrum. In Höhe des Ratsgymnasiums befindet sich ein deutlich erkennbar aufgestelltes 30 km/h-Schild, das durch keinerlei Bewuchs verdeckt ist. Ein Bäumchen ein paar Meter vor dem Schild stellt für einen den Schwichowwall Fahrenden keine Sichtbehinderung dar, es sei denn, er wäre rechts neben der Fahrbahn noch hinter dem Bürgersteig im Grünbereich gefahren.
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