OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2005
3 Ss OWi 46/05
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 13.10.2004

Tatsächliche Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 46/05

DRsp Nr. 2005/8203

Tatsächliche Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen des Betroffenen

»Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 13. Oktober 2004 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 150,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zum Schuldvorwurf hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 04.09.2003 gegen 09.22 Uhr befuhr der Betroffene den Schwichowwall in Richtung Justizzentrum. In Höhe des Ratsgymnasiums befindet sich ein deutlich erkennbar aufgestelltes 30 km/h-Schild, das durch keinerlei Bewuchs verdeckt ist. Ein Bäumchen ein paar Meter vor dem Schild stellt für einen den Schwichowwall Fahrenden keine Sichtbehinderung dar, es sei denn, er wäre rechts neben der Fahrbahn noch hinter dem Bürgersteig im Grünbereich gefahren.