OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2019
4 RBs 191/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1 a; GVG § 121;
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OWi 181/18

Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 4 RBs 191/19

DRsp Nr. 2019/11049

Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).

2.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).

3.

Der Senat fragt beim Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung, dass ein reiner Taschenrechner nicht unter § 23 Abs. 1a StVO falle (Beschl. v. 25.06.2018 - 2 Ss (OWi) 175/18), weiterhin festhält.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1 a; GVG § 121;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lippstadt hat mit dem angefochtenen Urteil, verkündet am 11.02.2019, gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 147,50 Euro verhängt.

Zur Sache hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:

"Am 22.05.2018 um 11:10 Uhr befuhr der Betroffene als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x-xx #### unter anderem die I-Straße in F-T.