Die Klägerin ist Alleinimporteurin für M.-Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland. Sie vertreibt ihre Neufahrzeuge über ein gedanklich lückenloses Vertriebsbindungssystem. Dem gebundenen Händler ist der Verkauf von Neufahrzeugen an Wiederverkäufer untersagt.
Die Beklagte zu 3 handelt mit Automobilen auch der Marke M.. Der Inhaber der Beklagten zu 2 ist bei ihr als Autoverkäufer angestellt. Keine der Beklagten ist eine autorisierte Händlerin der Klägerin.
Am 9. Februar 1989 kaufte der Inhaber der Beklagten zu 2 bei dem M.-Vertragshändler H. ein Neufahrzeug M. Bus. Das Fahrzeug wurde auf den Inhaber der Beklagten zu 2 am 28. April 1989 zugelassen und war bereits wieder abgemeldet, als es an den Kunden K. verkauft und auf diesen am 5. Mai 1989 zugelassen wurde. Das Auto hatte nur wenige Kilometer auf dem Tachometer.
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