I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines angeblichen Diebstahls eines Motorrades vom Typ Harley Davidson, Baujahr 1995, in Anspruch. Er hat behauptet, das Motorrad sei in der Zeit vom 18. Dezember 1998 bis zum 02. Januar 1999 aus der abgeschlossenen Reiheneinzelgarage, die hinter dem Wohnhaus O in B gelegen ist, gestohlen worden. Den Wiederbeschaffungswert des Motorrades hat er aufgrund eines Gutachtens des Dipl.-Ing. L vom 09.05.1996 mit 58.500,00 DM beziffert und unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 DM Zahlung von 58.200,00 DM verlangt.
Die Beklagte verweigert die Regulierung des ihr gemeldeten Versicherungsfalles. Sie hat den Diebstahl des Motorrades bestritten und Zweifel an der Gaubwürdigkeit des Klägers, der unter anderem in dem Strafverfahren 6 Js 281/98 StA Bielefeld durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Abrechnungsbetruges zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen zu einer Geldstrafe von 300,00 DM Tagessätzen á 50,00 DM verurteilt worden ist, aufgezeigt.
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