"Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil weder eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen noch eine Haftung aus Betriebsgefahr begründet ist (§§ 847, 823 BGB, 7 StVG).
Ein Verschulden des Busfahrers wird in der Berufung nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. ... Wie aus § 35 e Abs. 5 Satz 5 StVZO zu ersehen ist, sind insbesondere bei Gelenkbussen automatische, also nicht vom Fahrer zu betätigende Türen vom Gesetzgeber vorgeschrieben. ...
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