Die vom Kläger beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21.07.2004 - Az.:6 O 1062/03 - hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen.
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