Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat legt die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde des Klägers, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - [...] Rn. 2).
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