Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Landgerichts, das selbständige Beweisverfahren setze auch in den Fällen des § 485 Abs. 2 ZPO Eilbedürftigkeit voraus gefolgt werden könnte. Denn jedenfalls ist das stets erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers dann zu verneinen, wenn das Ergebnis des Beweisverfahrens in einem sich etwa anschließenden Prozeß keine Bedeutung hat. Die Beweiserhebung wäre dann unnütz und könnte dem Ziel der Prozeßvermeidung nicht dienen.
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