Teilweise auf die Beschwerde der Beklagten, im Übrigen von Amts wegen wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 08.03.2011 abgeändert.
Der Kostenstreitwert wird festgesetzt
- für die Zeit bis zum 10.08.2008 auf 5.922,10 €,
- für die Zeit ab dem 11.08.2008 auf 7.266,21 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beklagten erstrebt Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts.
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