Die dem Senat vorgelegte gem. § 25 Abs. 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist nur im erkannten Umfang begründet, im übrigen ohne Erfolg.
Der Streitwert war nach Zahlung eines Teilbetrages von 22.583,38 DM hinsichtlich des vom Kläger insoweit einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage auf die Hälfte, 22.583,38 DM 2 = 11.291,68 DM, d.h. insgesamt zuzüglich des streitig verbliebenen Teiles von 23.951,32 DM auf 35.243,01 DM festzusetzen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|