OLG Köln - Beschluß vom 12.01.1994
22 W 44/93
Normen:
ZPO §§ 3, 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 114
VersR 1994, 954

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluß vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 22 W 44/93

DRsp Nr. 1995/1827

Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

»Der Senat verbleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung: Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % des Wertes der für erledigt erklärten Hauptsache anzusetzen.«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 91a ;

Gründe:

Die dem Senat vorgelegte gem. § 25 Abs. 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist nur im erkannten Umfang begründet, im übrigen ohne Erfolg.

Der Streitwert war nach Zahlung eines Teilbetrages von 22.583,38 DM hinsichtlich des vom Kläger insoweit einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage auf die Hälfte, 22.583,38 DM 2 = 11.291,68 DM, d.h. insgesamt zuzüglich des streitig verbliebenen Teiles von 23.951,32 DM auf 35.243,01 DM festzusetzen.