OLG Düsseldorf - Schlussurteil vom 23.09.2022
4 U 112/17
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 46/15

Streit um Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung; Medizinische Notwendigkeit

OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 4 U 112/17

DRsp Nr. 2024/7114

Streit um Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung; Medizinische Notwendigkeit

Eine deutliche Überschreitung des Gebührenrahmens der GOZ führt nicht in jedem Fall zu einer Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung. Fehlt es an dem Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, unterliegt die Vereinbarung keiner Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ sind in diesem Fall zu wahren. Einem ausschließlich privat tätigen Zahnarzt ist es nicht möglich, seine Leistungen außerhalb der GOZ anzubieten und abzurechnen. § 192 Abs. 2 VVG sieht keine Erstattungspflicht des Versicherers in dem vereinbarten Umfang vor, wenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. April 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 46/15, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels überwiegend abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

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weitere € 9.066,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 9.288,99 vom 13. März 2015 bis zum 7. April 2015 und aus restlichen € 9.066,79 seit dem 8. April 2015 sowie

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