OLG Dresden - Beschluss vom 15.04.2024
4 U 2022/23
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 4;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 336/2024
ZAP 2024, 588
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 295/22

Streit um die Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines behaupteten Unfallereignisses der mitversicherten Ehefrau; Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung; Obliegenheitsverletzung durch Verneinung von Fragen zum Alkoholkonsum des Versicherten

OLG Dresden, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 2022/23

DRsp Nr. 2024/6398

Streit um die Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines behaupteten Unfallereignisses der mitversicherten Ehefrau; Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung; Obliegenheitsverletzung durch Verneinung von Fragen zum Alkoholkonsum des Versicherten

1. Allein aus einem Sturzereignis lässt sich bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von zwei Promille noch nicht auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung schließen, maßgebend ist vielmehr eine fallbezogene Betrachtungsweise der Gesamtumstände. 2. Verneint der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung Fragen zum Alkoholkonsum des Versicherten, für den er Leistungen beansprucht, ohne sich vorher diesbezüglich zu erkundigen, kann dies als Behauptung "in Blaue hinein" eine vorsätzlich Obliegenheitsverletzung darstellen. 3. Für eine arglistige Täuschung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Antragstellung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hinreichend belehrt wurde.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 wird aufgehoben.