VGH Bayern - Beschluss vom 02.05.2023
11 CS 23.78
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 22.2356

Streit um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Nachweis der Nichteignung durch Verkehrsteilnahme nach einem Mischkonsum von Medizinalcannabis und Alkohol

VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.78

DRsp Nr. 2024/6785

Streit um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Nachweis der Nichteignung durch Verkehrsteilnahme nach einem Mischkonsum von Medizinalcannabis und Alkohol

Ein Mischkonsum von Medizinalcannabis und Alkohol ist im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme als missbräuchliche Einnahme von psychoaktiven Stoffen anzusehen. Denn nach der Handlungsempfehlung zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation ist ein zusätzulicher Einfluss von Alkohol bei der Verkehrsteilnahme aufgrund der damit verbundenen erheblichen Steigerung des Unfallrisikos generell auszuschließen. Maßgeblich ist dabei nicht die gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern eine Einnahme, die eine kominierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2022 wird in Nr. I und II aufgehoben.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. August 2022 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse AM, B, und L.