1. Wird ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug nach dem Konsum von Heroin und Kokain führt, nicht wegen eines auffälligen Fahrverhaltens, sondern zur Überprüfung seines Fahrzeuges von der Polizei angehalten, sind allein die von Polizeibeamten und einem eine Blutprobe entnehmenden Arzt beobachtete Erscheinungen, nämlich wäßrige Augen und verengte Pupillen, Unsicherheiten beim Rombergtest und der Finger-Finger-Probe sowie Lidflattern, verwaschene Sprache, verlangsamter Denkablauf und schwerfällige, stumpfe Stimmung (auch zusammen mit dem Ergebnis der Blutprobe), keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für das Vorliegen von relativer Fahruntüchtigkeit i.S. von § 316StGB.2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen in einem solchen Fall aber die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und Abs. 3StVG, da der Angeklagte unter den Wirkungen eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels (nämlich Heroin und Kokain) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat.