Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Am 16.9.2002 gegen 13.00 Uhr kam es zwischen dem Kläger mit seinem KRAD Marke Aprilia, _ auf der B87 in Richtung _ und dem von dem Beklagten zu 1) geführten Traktorgespann der Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, amtl. Kennz_ in der Ortsdurchfahrt _ zu einem Verkehrsunfall. Vor der Ortslage _ hatte sich aufgrund der langsamen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) eine lange Fahrzeugkolonne von ca. 20 Fahrzeugen gebildet. Diese fuhr ca. 30-35 km/h.
Der Kläger und der hinter ihm fahrende Zeuge_ begannen - vor der Ortsdurchfahrt - die Kolonne zu überholen.
Der Kläger konnte bis zu dem in der Ortslage _ beginnenden Überholverbotes die Kolonne nicht überholen und auch nicht in diese einscheren. Er fuhr weiter auf der Gegenfahrbahn und sodann links an einer Verkehrsinsel vorbei.
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