OLG München - Urteil vom 05.03.1998
24 U 611/97
Normen:
§ 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Fundstellen:
MDR 1998, 772
NJWE-VHR 1998, 215
NJW-RR 1998, 961
NZV 1999, 87
OLGReport-München 1998, 127
VersR 1999, 246
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 03.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 9229/96

Straßenverkehrsrecht: Haftung des Kfz-Eigentümers gegenüber dem Beifahre bei Reifenplatzer - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 24 U 611/97

DRsp Nr. 1998/10243

Straßenverkehrsrecht: Haftung des Kfz-Eigentümers gegenüber dem Beifahre bei Reifenplatzer - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Unterläßt es der Käufer eines gebrauchten älteren Kraftwagens entgegen dem Rat des Verkäufers, die (hier: 14 Jahre zuvor) runderneuerten Reifen auszuwechseln und kommt es wegen eines geplatzten Reifens zu einem Verkehrsunfall, so kann er dem schwer verletzten Beifahrer zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn in einer Werkstatt die (von außen als solche nicht erkennbare) alterungsbedingte Reifenschädigung möglicherweise nicht festgestellt worden wäre. 2. Weisen die Reifen bereits Sprödrisse und ein veraltetes Profil auf, so kann, um einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Kraftfahrers und dem Unfallereignis anzunehmen, davon ausgegangen werden, daß eine zur Prüfung befähigte Werkstatt wegen Zweifel an der Verkehrssicherheit der Reifen zu deren Auswechslung geraten hätte.