Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1o. Juni 1986 - 3 K 1463/ 86 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,### IM festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 5.5.1986 wiederherzustellen. Auch gegenwärtig besteht noch ein dringender Verdacht der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Vorbringen in der Beschwerdeinstanz veranlaßt keine abweichende Beurteilung:
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