BESCHLUSS
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 3.750,00 EUR.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28./29. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2006 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
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