VG Braunschweig - Beschluss vom 23.02.2005
6 B 66/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 7 § 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Vorbemerkung 2, Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1816
NVwZ 2005, 1223
NZV 2005, 534
SVR 2005, 352

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 6 B 66/05

DRsp Nr. 2007/8088

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain

»Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 der FeV kommt, wie sich aus §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV ergibt, nicht zur Anwendung, wenn bereits feststeht, dass eignungsausschließende (sog. harte) Drogen konsumiert worden sind; diese Vorschrift ist auf die Fälle der §§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV beschränkt, in denen Tatsachen bekannt geworden sind, die Bedenken gegen die Eignung begründen, aber noch nicht eindeutig geklärt ist, ob die in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten (oder sonstige) Mängel vorliegen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 7 § 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Vorbemerkung 2, Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Die Antragsgegnerin erteilte dem im Jahre 1957 geborenen Antragsteller im April 1993 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).