Der Antrag, die Beschwerde zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Gründe für Zulassung der Beschwerde - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - greifen nicht durch.
Für den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|