Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da der Zulassungsantrag schon die den einzelnen Zulassungsgründen aus den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO gemeinsamen Voraussetzungen nicht erfüllt - dazu sogleich -, davon abgesehen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses - dazu 1. -, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - dazu 2. - und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - dazu 3. -) nicht durchgreifen und nach allem die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt - dazu 4. -.
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