Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil mit ihm Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO weder benannt noch den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt werden.
Aber selbst wenn das Antragsvorbringen dahingehend verstanden würde, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, bliebe dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt. Denn das Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
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