Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten und somit gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. allein maßgeblichen Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 14.08.2000 abgewiesen hat.
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