Strafschärfende Berücksichtigung des Nichtabhaltens einer Zeugin von einer günstigen Aussage; Bemessung des Fahrverbots
KG, Beschluss vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 114/02 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 247/02
DRsp Nr. 2005/7418
Strafschärfende Berücksichtigung des Nichtabhaltens einer Zeugin von einer günstigen Aussage; Bemessung des Fahrverbots
1. Dass der Betroffene eine Zeugin nicht von einer ihn günstigen, unrichtigen Aussage abgehalten hat, darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck einer Rechtsfeindlichkeit ist.2. Die Überschreitung der Regeldauer des Fahrverbots setzt die ungünstige Prognose voraus, das Fahrverbot in der regelmäßig vorgesehenen Höhe werde auch bei Erhöhung der Geldbuße nicht ausreichen, den Betroffenen von weiteren Verkehrsverstößen abzuhalten.