Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. 1.Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorbe- zeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate festgesetzt wird.
2.Die weiter gehende Revision des Angeklagten Z. sowie die Revisionen der Angeklagten M. und S. werden verworfen.
3.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
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