Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird dahingehend berichtigt, dass die Angabe §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c), 49 Abs. 1 Nr. 3 entfällt und stattdessen §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 eingefügt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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