I. Der Kläger, der sich gegen die Heranziehung zu Stellplatzablösebeträgen wendet, ist Eigentümer des Grundstücks Mittelstraße 29 in Immenhausen, Flur 28, Flurstück 51/3. Unter dem 04.09.1986 erhielt er die Baugenehmigung zum Umbau der Scheunendurchfahrt seines Hauses in einen Laden (Bl. 1 der Behördenakte - BA -). Gemäß §
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