1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 02.04.2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 02.04.2015 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen hat.
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