Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 9. Dezember 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und - unter Bewilligung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat nach der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgten Übertragung durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG) in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
I.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
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