OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2019
5 RVs 176/18
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a;
Vorinstanzen:
AG Altena, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ds 94/18

Sprungrevision; Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch; Voraussetzungen für eine Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 5 RVs 176/18

DRsp Nr. 2019/5582

Sprungrevision; Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch; Voraussetzungen für eine Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung

1. Die Beschränkung der Revision auf die Maßregelanordnung ist unwirksam, wenn diese nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann.2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) kann nicht losgelöst von den Strafzumessungserwägungen beurteilt werden, wenn die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf einen Charaktermangel zurückzuführen ist. In diesem Fall stehen Straf- und Maßregelausspruch in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass eine Beschränkung der Revision auf die Maßregel jedenfalls unzulässig ist.3. Die Verhängung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Begründung. Sie setzt voraus, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Sie kommt in erster Linie bei körperlich oder geistig begründeter Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn eine Besserung ausgeschlossen erscheint.

Tenor