Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2017 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob die Tätigkeiten, die der Kläger in der Zeit vom 23.02. bis 03.03.2017 für die Beklagte erbracht hat, auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, welches in Ermangelung einer entsprechenden Kündigung noch fortbesteht. Ferner streiten die Parteien um die Bezahlung der vom Kläger erbrachten Tätigkeiten, deren Wert der Kläger unter Zuhilfenahme des Mindestlohngesetzes berechnet, und um Forderungen des Klägers auf Bezahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit bis einschließlich August 2017.
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