Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
Das Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen teilweise stattgegeben. Die von den Beklagten mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, dass zu ihren Lasten allenfalls eine hälftige Haftung anzunehmen sei, da die Fahrbahn in dem Parkhaus, die der Kläger genutzt habe, nicht mit der von dem Beklagten zu 1. benutzten gleichrangig gewesen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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