Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2013 abgeändert.
II.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.529,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2013 sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu bezahlen.
III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.Die Kosten des Rechtsstreits werden für die erste Instanz gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 7/13 und die Klägerin 6/13.
V.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 6.794,11 € und ab dem 03.02.2014 auf 2.264,70 € festgesetzt.
I.
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