I. Durch Versäumnisurteil vom 27. Mai 1993 ist der Beklagte verurteilt worden, insgesamt 164.520 DM Krankentagegeld, das er in der Zeit von Mai bis November 1988 erhalten hatte, an die Klägerin zurückzuzahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 30. Juni 1993 durch Niederlegung zur Post zugestellt worden. Die bei der Poststelle niedergelegte Urteilsausfertigung wurde dort nicht abgefordert; sie befindet sich jetzt wieder bei den Akten.
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