Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird für das mit Antrag vom 26. März 2021 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2, Az.: ..., eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Auf die Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Raten werden nicht festgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt X, Straße1, Stadt1, beigeordnet.
Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der am XX.XX.2001 geborene eheliche Sohn der Antragsgegnerin. Ehemaliger Ehemann und rechtlicher Vater des Antragstellers ist Y, geboren am XX.XX.1971. Die Antragsgegnerin und Y hatten am XX.XX.1999 die Ehe geschlossen. Sie sind seit dem XX.XX.2010 rechtskräftig geschieden.
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