OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.05.2015 2 (6) SsBs 157/15
Normen:
GGVSEB § 4 abs 3 nr 1; GGVSEB § 29 abs 1; GGVSEB § 37 abs 1 nr 2; GGBefG § 10 abs 1 nr 1 buchstabe b; StVO § 22 abs 1; StVO § 49 abs 1 nr 21;
Sicherheitspflichten bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der StraßeSicherung der Ladeeinrichtung eines LKWsNicht ordnungsgemäße Verstauung einer Ladung mit gefährlichen GüternVoraussetzungen für die Auslösung einer Anhaltepflicht des FahrzeugführersÜberprüfung der Urteilsfeststellungen und Anforderungen an die Beweiswürdigung
Sicherheitspflichten bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der StraßeSicherung der Ladeeinrichtung eines LKWsNicht ordnungsgemäße Verstauung einer Ladung mit gefährlichen GüternVoraussetzungen für die Auslösung einer Anhaltepflicht des FahrzeugführersÜberprüfung der Urteilsfeststellungen und Anforderungen an die Beweiswürdigung
1. § 49 Abs. 1 Nr. 21StVO i.V.m. § 22 Abs. 1StVO ist auf die mangelnde Verstauung von gefährlichen Gütern sowie auf die nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Ladungsteile, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte, nicht anwendbar, da insoweit § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB i.V.m. § 29 Abs. 1 GGVSEB i.V.m. Abschnitt 7.5.7. ADR eine speziellere Regelung trifft.2. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB setzt die positive Kenntnis des Fahrzeugführers von einem die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigenden Verstoß voraus; bedingter Vorsatz genügt nicht.
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