BayObLG, Beschluß vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 384/85
DRsp Nr. 1998/9515
Schutzzweck des Rechtsfahrgebots
Da das Rechtsfahrgebot nicht dem Schutz wartepflichtigen Querverkehrs dient, begründet ein Verstoß dagegen kein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten an einem Zusammenstoß mit einem Wartepflichtigen.