1. Die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.2. Schuldhaftes Nichterkennen einer Fristversäumung liegt vor, sobald der Anwalt Kenntnis von der Säumnis erhält; auf die Kenntnis ihrer Gründe kommt es nicht an.3. Eine mißverständliche Äußerung des Vorsitzenden über den Beginn der Zweiwochenfrist enthebt den Anwalt nicht der Pflicht, sich über den Fristbeginn in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen.