Am 1. Juni 1979 wurde ein Arbeitnehmer der Klägerin bei einem Verkehrsunfall, für welchen die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer außer Streit ist, schwer verletzt. Die Klägerin hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und die unfallbedingten Aufwendungen getragen.
Mit Schreiben vom 21. August 1979 hat sie bei der Beklagten »dem Grunde nach« Ersatzansprüche angemeldet und diese zwischen dem 27. September 1979 und dem 22. Januar 1981 mit insgesamt fünf Schreiben im einzelnen beziffert. Die Beklagte hat jeweils in voller Höhe Zahlung geleistet, zuletzt am 4. September 1981. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1983 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie aufgrund der schwerwiegenden Unfallverletzungen jederzeit mit weiteren Aufwendungen, Spätschäden usw. rechnen müsse. Gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 3 PflVG melde sie diese Ansprüche dem Grunde nach an.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|