Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2018 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin
a)von jeglichen materiellen Schäden freizustellen und
b)jegliche nicht vorhersehbaren künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Behandlung vom 15. August 2017 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. 4. 5. 6.
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