1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 05.06.2020 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.000,00 € festgesetzt.
I.
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