Die Klägerin verlangt Ersatz immaterieller und materieller Schäden wegen eines Unfalles vom 30.07.1993.
Sie befand sich an diesem Tag gegen 10:10 Uhr mit dem Erstbeklagten und dem früheren Zweitbeklagten in Ufernähe eines Sees auf einem Steg, von dem sie ins flache Wasser stürzte. Hierbei erlitt sie eine traumatische Kompressionsfraktur des 5. Halswirbelkörpers mit Rückenmarkkompressionen und einem inkompletten Querschnittssyndrom.
Wegen der ärztlichen Behandlungen und den damit einhergehenden Diagnosen, Feststellungen und Einstufungen verweist der Senat auf die Darstellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
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