SchlHOLG - Urteil vom 19.11.1992 (16 U 118/91) - DRsp Nr. 1995/3966
SchlHOLG, Urteil vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 16 U 118/91
DRsp Nr. 1995/3966
1. Schäden, die bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs an Sachen Dritter entstehen, sind Schäden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs i.S. der Benzinklausel der BBR PHV.2. Der Halter eines abgemeldeten Kraftfahrzeugs, der nicht gleichzeitig dessen Eigentümer ist, kann aus einer Ruhevers. (§ 5AKB) des Eigentümers VersSchutz erlangen. Verursacht der Halter bei der Reparatur des Kraftfahrzeugs einen Brandschaden am Eigentum Dritter, besteht kein VersSchutz aus der Privathaftpflichtvers.
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