SchlHOLG - Urteil vom 03.06.1981 (9 U 201/80) - DRsp Nr. 1994/13870
SchlHOLG, Urteil vom 03.06.1981 - Aktenzeichen 9 U 201/80
DRsp Nr. 1994/13870
Ein Ausschluß der Haftung für die erhöhten Risiken einer Probefahrt ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn ein privater Verkäufer sein Fahrzeug dem Kaufinteressenten für eine Überprüfen zur Verfügung stellt.