Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieselbe (§ 79 Abs. 6 OWiG) Abteilung des Amtsgerichts Lübeck zurückverwiesen.
Das angefochtene Urteil ist aufgrund lückenhafter, die Verurteilung nicht tragender Feststellungen auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben. Unter Beschränkung auf die wesentlichen Punkte hat die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgericht hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Antragsschrift u. a. ausgeführt:
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