SchlHOLG - 04.02.1987 (9 U 38/86) - DRsp Nr. 1994/13841
SchlHOLG, vom 04.02.1987 - Aktenzeichen 9 U 38/86
DRsp Nr. 1994/13841
Ist der wartepflichtige Kraftfahrer, weil sich von links zunächst kein Radfahrer auf dem Radweg näherte und die Sichtverhältnisse nach links begrenzt sind, erlaubterweise bis zum Beginn der für den Kraftfahrer bestimmten Fahrbahn der Vorfahrtsstraße vorgefahren, ist er bei späterer Annäherung eines Radfahrers nicht verpflichtet, den Radweg durch Rückwärtsfahren zu räumen.