LG Oldenburg, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 458/05
AG Vechta, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 193/05
Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes
BGH, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen VI ZR 248/05
DRsp Nr. 2007/4984
Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes
»Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu berücksichtigen.«