Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringerem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG besteht im Berufungsverfahren kein Streit mehr; vielmehr verfolgt der Kläger einzelne Schadenspositionen, die das Landgericht nicht oder nicht in vollem Umfang für begründet erachtet hat, mit der Berufung weiter.
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