Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet; dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1.10.1997 bis 31.10.1998 kein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verdienstausfalls aufgrund des am 29.6.1994 erlittenen Verkehrsunfalles über die bereits erhaltenen Zahlungen hinaus zu.
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