I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.1999 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 33.270,69 zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus DM 25.000,00 seit 14.02.1998 und aus DM 8.270,69 seit 18.09.1998.
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